Recht_BU_Rechtsanwalt_und_Buch.jpeg

...

Voraussetzungen und Leistungen der Verhinderungspflege

Voraussetzungen und Leistungen der Verhinderungspflege

Wer Personen privat pflegt, wird nach kurzer Zeit erkennen, wie anstrengend eine Pflege sein kann. Oft fehlen die fachlichen Voraussetzungen bzw. Praktiken (wie z.B. kann man am einfachsten Umbetten). Je nach Schweregrad der Pflegebedürftigkeit kann im schlimmsten Fall eine Pflege rund um die Uhr notwendig werden. Das geht an die eigenen Leistungsgrenzen.

 

Der Gesetzgeber hat hier eine jährliche Entlastungsmöglichkeit von bis zu 6 Wochen vorgesehen, nach § 39 Abs.1 SGB XI Verhinderungspflege. Aber Achtung, nahe Angehörige bis zum 2. Grad, die die Pflege übernehmen, werden benachteiligt (siehe Tipp).

Zeiten für die Verhinderungspflege

Wenn Sie eine Auszeit benötigen, so ist dies nicht abhängig von starren Zeitvorgaben. Diese können sehr flexibel bei der Pflegekasse beantragen. Auszeiten beziehen sich nicht nur ein notwendiger Urlaub, sondern auch auf andere persönliche Zeiten, z.B. für Besorgungen, Behördengänge, Krankenhausaufenthalte, ärztliche Untersuchungen. Für diese Zeiten erhalten Sie eine Ersatzpflege, die ambulant oder auch stationär sein kann, wenn z.B. zu Hause eine Ersatzpflege nicht möglich ist.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Bei der Pflegekasse wurde die Pflegeperson angezeigt und registriert.

Der Pflegende muss erklären, warum eine Auszeit benötigt wird (z.B. Behördengänge, Urlaub, etc.).

Es liegt keine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit des Pflegenden vor.

Für den Pflegebedürftigen liegt mindestens ein Pflegegrad 2 vor.

Der Pflegebedürftige muss mindestens sechs Monate gepflegt worden sein (auch für Zeiten, wenn ein Pflegegrad noch nicht bestand, aber rückwirkend bestätigt wurde).

Leistungen der Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege gibt es für maximal sechs Wochen im Jahr.

Die Verhinderungspflege kann zeitlich flexibel genutzt werden, z.B. auch nur in wenigen Stunden.

Übernahme der Kosten, wenn der Pflegebedürftige woanders gepflegt wird, z.B. in einer Pflege- oder Tagespflegeeinrichtung (Kurzzeitpflege).

Übernahme der Pflege zu Hause, durch eine Ersatz-Pflegeperson.

Übernahme der Pflege zu Hause, durch einen ambulanter Pflegedienst.


Höhe der der Vehinderungspflege
Wieviel übernommen wird, ist also abhängig davon, durch wen der Pflegebedürftige während der Verhinderungszeit gepflegt wird (nahe Personen oder andere), sowie vom Pfleggrad. Es ist also sinnvoll darüber nachzudenken, ob man nicht lieber einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, oder den Pflegebedürftigen für die Zeit stationär versorgt.

Tipp Borealis26fett

Nahe Angehörige erhalten weniger für die Verhinderungspflege, dass können u.a. sein: Personen die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie Schwiegerkinder und Kinder, aber auch Eltern und Elternteile. Die Verwendung des Wortlautes "nahe Angehörige" ist nicht zwingend auf dem Verwandschaftsgrad  des 2. Grad (§ 1589 BGB) eingeschränkt (umfasst: Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister). Denn es werden auch Pflegepersonen berücksichtigt, die mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft leben (z.B. Lebensgefährt/in).

 

SGB XI: § 39 Abs.3 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten.


SGB XI: § 37 Abs.1 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.


Hinweis: 6 Wochen entsprechen also das 1,5-fachen des Pflegegeldes, was nicht überschritten werden darf.

Kombination der Vehinderungspflege mit der Kurzzeitpflege
Es besteht die Möglichkeit, 50 Prozent der Kurzzeitpflege mit anzurechnen. Durch die Kombination ergibt sich ein höherer Gesamtbetrag.  

Tipp Borealis26fett

Das Pflegegeld kann gekürzt werden, wenn der Pflegende mehr als 8 Stunden abwesend war. Es ist nicht ausschlaggebend, wie lange eine Ersatzpflege anwesend war, sondern wie lange der registrierte Pflegende weg war.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ermöglicht die Erstattung der Kosten für eine Ersatzpflegekraft, aber nur dann, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen schon mindestens sechs Monate gepflegt hat (§39 SGBXI). Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson z.B. aufgrund von Urlaub oder Krankheit die Pflege nicht ausüben kann. Die Verhinderungspflege kann jährlich für einige Wochen (siehe Tabelle) beantragt werden und darf einen Grenzbetrag nicht übersteigen.


Bei den Grenzbeträgen handelt es sich nicht um Pauschalbeträge, sondern um den Maximalbetrag für nachgewiesene Aufwendungen die erstattet werden. Soll die Ersatzpflege durch eine Person übernommen werden, die mit der Pflegeperson bis zum zweiten Grades verwandt sind, verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft zusammen wohnt, werden die Kosten in Form eines Pflegegeldes nur in Höhe der vorliegenden Pflegestufe erstattet. Die Ansprüche und Voraussetzungen können sich künftig z. B. aufgrund von Reformen ändern. Weitere Informationen können Sie der Tabelle entnehmen.

 

 

  1. 01.01.2017
  2. 01.01.2015
  3. 01.01.2012
  4. 01.01.2010
  5. 01.07.1998

Die Pflegekasse zahlt die Verhinderungspflege nach Pflegegraden gestaffelt. Der Anspruch an die Pflegeversicherung beträgt das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes, da mit einer maximal 6wöchigen Verhinderungspflege gerechnet wird.

Pflegegrad 1
Verhinderungspflege nahe Angehörige, maximal jährlich:
(z. B. Großeltern, Eltern, Enkelkinder, Kinder, Geschwister)
0 Euro

Pflegegrad 2
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
474 Euro
bis 6 Wochen
Pflegegrad 3
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
817,50 Euro
bis 6 Wochen
Pflegegrad 4
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.092 Euro
bis 6 Wochen
Pflegegrad 5
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.351,50 Euro
bis 6 Wochen
Sonstige Personen
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.612 Euro
bis 6 Wochen

 

Übernimmt ein naher Angehöriger die Verhinderungspflege, so kann auf die vollen Leistungen der Ersatzpflege von 1.612 € aufgestockt werden, wenn besondere Kosten anfallen oder Aufwendungen wie Verdienstausfall notwendig sind. Wenn weiter entfernte Verwandte oder Freunde sowie ein professioneller Pflegedienst die Verhinderungspflege übernimmt, wird pauschal der Maximalbetrag von 1.612 € veranschlagt.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege bei nahen Angehörigen:

  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
  • Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe/des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die 6monatige Wartezeit.)
  • Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.

Verhinderungspflege und Pflegegeld

Während der Zeit der Ersatzpflege wird das Pflegegeld weiterhin bis zur Hälfte gezahlt. Es wird jedoch das Pflegegeld nicht gekürzt, wenn die Verhinderungspflege weniger als 8 Stunden in einem Zeitraum von weniger als 2 Tagen in Anspruch genommen wird.

 Verhinderungspflege nahe Angehörige, maximal jährlich:
(z. B. Großeltern, Eltern, Enkelkinder, Kinder, Geschwister)
244 Euro
bis 6 Wochen
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.612 Euro
bis 6 Wochen


Voraussetzungen für die Verhinderungspflege bei nahen Angehörigen:

  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
  • Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe/des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Verhinderungspflege erfordert, entfällt die 6monatige Wartezeit.)
  • Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Verhinderungspflege beantragen.
 Verhinderungspflege nahe Angehörige, maximal jährlich:
(z. B. Großeltern, Eltern, Enkelkinder, Kinder, Geschwister)
244 Euro
bis 4 Wochen
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.550 Euro
bis 4 Wochen
 Verhinderungspflege nahe Angehörige, maximal jährlich:
(z. B. Großeltern, Eltern, Enkelkinder, Kinder, Geschwister)
Euro
bis 4 Wochen
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.510 Euro
bis 4 Wochen
 Verhinderungspflege nahe Angehörige, maximal jährlich:
(z. B. Großeltern, Eltern, Enkelkinder, Kinder, Geschwister)
Euro
bis 4 Wochen
Verhinderungspflege sonstige Personen, maximal jährlich:
(z.B.: entfernte Angehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegekräfte)
1.470 Euro
bis 4 Wochen
Urteile zur Verhinderungspflege

Recht Justiza 02 wß

17.05.2000

Das Bundessozialgericht hat am 17 Mai 2000 entschieden, dass ein Anspruch auf Verhinderungspflege auch dann besteht, wenn der Pflegebedürftige und die Pflegeperson sich gleichzeitig im Urlaub befinden. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Pflegekasse die Kosten der Betreuung und Pflege der Klägerin während eines vom familienentlastenden Dienst der Lebenshilfe e. V. S. organisierten Urlaubs in Dänemark als Verhinderungspflege nach § 39 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ...

19.12.2000

Bundessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 83 vom 19.12.2000
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über das Ergebnis der am 14. Dezember 2000 mündlich verhandelten Revisionen ...   Volltext

Please publish modules in offcanvas position.